Statuten - Statuts
Verein
- Association
ibs-swiss.com
1. Name und Sitz
1.1 Seit dem 01.10.2013 besteht unter dem
Namen
1.2 Der Sitz des Vereins ist in Saxon (VS), Schweiz.
2. Zweck 2.1 Der Verein bezweckt den Betrieb von Internetplattformen für Selbstständige und Unternehmer, fördert den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen den Mitgliedern und den Aufbau von Endbenutzer-Netzwerken.
2.2 Die ibs-swiss.com vertritt die Interessen und schützt die Rechte ihrer Mitglieder und der ibs-swiss.com in Bezug auf B2B und B2C Prozesse und tritt als Vertreterin und Geschäftspartnerin gegenüber Dritten auf.
3. Aktivitäten 3.1 Die ibs-swiss.com kann für eine Nebentätigkeit im In- und Ausland Unternehmen gründen und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck im Zusammenhang stehen.
3.2 Der Vorstand behält sich das Recht vor, diese Aktivitäten im Interesse des Vereins auszubauen.
4. Organisation und Mittel des Vereins 4.1 Die Organe von ibs-swiss.com: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren
4.2 Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden. Weiter kommen Einnahmen aus Vereinbarungen mit Dritten, Zinsen und eventuell andere Erträge dazu.
5. Mitgliedschaft Natürlichen und juristischen Personen welche Interesse am Austausch im Netzwerk und den Jahresbeitrag geleistet haben, können Mitglied werden. Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:
5.1
Vollmitgliedschaft
5.2
Teilmitgliedschaft
Ein Wechsel der Mitgliedschaft ist auf Ende eines Vereinsjahres möglich, ein Statuswechsel vom Botschafter zum Premium Botschafter und/oder zum Partner auch unterjährig. Die entsprechende Anfrage muss an den Vorstand gestellt werden.
5.1 Vollmitgliedschaft 5.1.1 Premium Partner Die Mitglieder des Vorstandes gelten als ein Premium Partner. Über die Aufnahme eines neuen Premium Partners, sprich über eine Ausweitung des Vorstandes entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten.
Die Premium Partner besitzen die vollen Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht an der Generalversammlung und das Recht zur Mitwirkung im Vorstand, in Projektteams und Fachgruppen sowie zur Teilnahme an Vernehmlassungen.
Der Premium Partner kann sämtliche Dienstleistungen, wie beispielsweise tipcash.tv, das Netzwerk von ibs-swiss.com für die Präsentation seiner Produkte und Dienstleistungen nutzen und an Veranstaltungen, Sitzungen und Events, Promotionen, usw. teilnehmen.
Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand ein Premium Partner durch Beschluss mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ibs-swiss.com ausschliessen. Der Premium Partner kann an der nächsten Generalversammlung Einsprache erheben. Diese Einsprache muss begründet sein und dem Präsidenten schriftlich bis sechs Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung zugestellt werden.
Ein Premium Partner, der austritt oder ausgeschlossen wird, bleibt mit der Beendigung der Premium Partnerschaft Mitglied als Partner und/oder Botschafter, sofern er dies wünscht. Bezahlte Jahresbeiträge verfallen zugunsten des Vereins.
5.1.2 Partner Partner sind assoziierte Vollmitglieder ohne Stimmrecht, wenn sie den Jahresbeitrag geleistet haben. Die Aufnahme eines neuen Partners wird vom Vorstand beraten und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Aufnahmeantrag ist an den Präsident schriftlich einzureichen.
Die Nutzung der Angebote (z.B. Tipcash.tv) und des Netzwerks von ibs-swiss.com, wie ebenfalls das Präsentieren der eigenen Produkte und Dienstleistungen und der Teilnahme an Veranstaltungen, Tagungen, Events, Promotionen, etc. stehen für den Partner im Vordergrund.
Aus wichtigen Gründen oder aus Zuwiderhandlungen gegen den Zweck von ibs-swiss.com kann der Vorstand einen Partner durch Beschluss mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschliessen. Der Partner kann an der nächsten Generalversammlung Einsprache erheben. Die begründete Einsprache muss dem Präsidenten schriftlich sechs Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung zugestellt werden.
Ein Partner, der austritt oder ausgeschlossen wird, bleibt mit der Beendigung der Mitgliedschaft als Partner weiterhin Botschafter, sofern er dies wünscht. Bezahlte Jahresbeiträge verfallen zugunsten der ibs-swiss.com.
5.2 Teilmitgliedschaft 5.2.1 Premium Botschafter Premium Botschafter sind assoziierte Mitglieder ohne vereinsrechtliche Mitgliedschaftsrechte. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, welcher Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen kann. Die Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Die Nutzung der Dienstleistungen und Angebote (z.B. Tipcash.tv) und des Netzwerks von ibs-swiss.com, wie ebenfalls der Teilnahme an Veranstaltungen, Tagungen, Events, Promotionen, etc. stehen für den Premium Botschafter im Vordergrund.
Der Mehrnutzen gegenüber dem einfachen Botschafter wird vom Vorstand der ibs-swiss.com festgelegt.
Aus wichtigen Gründen oder aus Zuwiderhandlungen gegen den Zweck von ibs-swiss.com kann ein Premium Botschafter durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Premium Botschafter kann Einsprache erheben. Die begründete Einsprache muss dem Präsidenten schriftlich bis spätestens 6 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung zugestellt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert der Premium Botschafter alle Rechte. Bezahlte Jahresbeiträge verfallen zugunsten der ibs-swiss.com.
5.2.2 Botschafter Botschafter sind Teilmitglieder ohne Stimmberechtigung. Jede natürliche und juristische Person, die ein Interesse am Angebot von ibs-swiss.com und sich kostenlos angemeldet hat, kann Botschafter werden. Die Aufnahme erfolgt automatisch mit der Registrierung.
Dem Botschafter steht eine reduzierte
Nutzung der von der
Aus wichtigen Gründen oder nach Zuwiderhandlungen gegen den Zweck von ibs-swiss.com kann ein Botschafter durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Botschafter kann beim Präsidenten eine begründete Einsprache erheben. Die Einsprache muss dem Präsidenten schriftlich sechs Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung zugestellt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert der Botschafter alle Rechte.
6. Allg. Rechte & Pflichten der Vereinsmitglieder 6.1 Die Voll- und Teilmitglieder haben Anspruch auf die von der ibs-swiss.com erstellten Unterlagen, soweit diese für ihre Mitgliederkategorie bestimmt sind, wie auch die Mitgliederbezogenen Buchhaltungsdokumente.
6.2 Die Voll- und Teilmitglieder dürfen alle offiziellen Unterlagen und Links der ibs-swiss.com kommerziell nutzen, weitergeben und weiterempfehlen.
6.3 Die Voll- und Teilmitglieder
verpflichten sich, von der
6.4 Die Voll- und Teilmitglieder verpflichten sich mit Berücksichtigung der Statuten von ibs-swiss.com, die Eigentums-, Urheber-, Warenzeichen- und Lizenzrechte an Computerprogrammen, Services, Logos, Webseiten und sonstigen Unterlagen, Dokumente und persönliche Daten, welche aus dem Netzwerk der ibs-swiss.com stammen, zu respektieren.
7. Erlöschen der Mitgliedschaft und Austritt 7.1 Die Mitgliedschaft erlischt
7.2 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit auf Ende des Vereinsjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens sechs Wochen vor Ende des Vereinsjahres an den Präsidenten gerichtet werden.
8. Die Generalversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im vierten Quartal des Jahres statt. Zur Generalversammlung werden die Premium Partner vier Wochen mit Beilage der Traktandenliste zum Voraus schriftlich eingeladen.
Die Partner sind ebenfalls vier Wochen vorher zur ordentlichen Generalversammlung eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht.
Die Generalversammlung hat unter anderem die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten sowie des übrigen b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Protokolls, der Jahresrechung und des d) Beschluss über das Jahresbudget e) Annahme der Mitgliederbeiträge f) Behandlung der Ausschlussrekurse g) Beschluss über Anträge von Vollmitgliedern
An der Generalversammlung besitzt jeder Premium Partner eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit dreiviertel Mehr.
8.1 Ausserordentliche Generalversammlungen Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Premium Partner die Einberufung verlangt, abgehalten.
9. Der Vorstand 9.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Premium Partner, nämlich dem
9.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung für jeweils 5 Jahre gewählt und vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Alle Vorstandsmitglieder sind ohne Begrenzung wieder wählbar. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber. Der Prösident hat Einzelzeichnungsberechtigung und der Vorstand zeichnet kollektiv zu zweien.
9.3 Dem Vorstand obliegen insbesondere
9.4 Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben delegieren. Die Delegierten sind an seine Weisungen gebunden.
9.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Wege des Zirkularbeschlusses (unter Einbezug von Email, Internet und dergleichen) gefasst werden.
10. Die Revisoren Die Generalversammlung wählt jährlich ein Treuhandbüro, welches die Buchführung kontrolliert und einen Bericht zu Handen der Generalversammlung erstellt.
11. Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Premium Partner dem Änderungsvorschlag zustimmen, sofern dieser auf der Traktandenliste aufgeführt ist.
14. Auflösung des Vereins 14.1 Die Auflösung des Vereins kann mit einer dreiviertel Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens dreiviertel der Mitglieder an der ausserordentlichen Generalversammlung teilnehmen.
14.2 Nehmen weniger als dreiviertel aller Premium Partner an der ausserordentlichen Generalversammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als dreiviertel der Premium Partner anwesend sind.
14.3 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Über die Verwendung des übrigbleibenden Vermögens entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
15. Inkrafttreten Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese überarbeiteten Statuten treten am 01.07.2014 in Kraft und wurden so an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 27.06.2014 vom Vorstand angenommen.
ibs-swiss.com – der Vorstand 27.06.2014 |
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